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Satzung

Nur die Originalversion in deutscher Sprache ist verbindlich.

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Registre de Commerce et des Sociétés Numéro RCS: F11303

Référence de dépôt:L170067114 Déposé et enregistré le 28/04/2017 

Entente des Sociétés de Bonnevoie Association sans but lucratif

Centre Culturel de Bonnevoie 2, rue des Ardennes L-1133 Luxembourg

STATUTS

I. Einleitung

 

Art. 1. Am 29. April 1952 haben sich die Vereine der Ortschaft Bonneweg zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, unter dem Namen "Entente des Sociétés de Bonnevoie".

 

 

II. Bezeichnung, Sitz, Gegenstand

 

Art. 2. Die Vereinigung hat den Namen Entente des Sociétés de Bonnevoie Association sans but lucratif, nachfolgend als «Entente» bezeichnet. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

 

Art. 3.  Sitz der "Entente“ ist das Centre Culturel in Bonneweg  2, rue des Ardennes L-1133 Luxembourg.

 

Art.4.  Zweck der "Entente" ist die Pflege des guten Einvernehmens und der Solidarität zwischen den einzelnen Mitgliedsvereinen und die Förderung der gemeinsamen Interessen. 

 

Art. 5. Zu den Aufgaben der "Entente" gehört insbesondere die Verwaltung des Centre Sociétaire und des Centre Culturel in Bonneweg dies im Auftrag der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg und im Interesse der Mitgliedsvereine.

 

Art. 6. Aufgabe der "Entente" ist es ferner, die von den Mitgliedsvereinen an sie herangetragenen Probleme bei den für deren Lösung zuständigen öffentlichen Instanzen und Dienststellen zu erörtern und nach bestem Wissen einer Lösung zuzuführen.

 

Art. 7. In politischer und religiöser Beziehung verhält die "Entente" sich neutral.

 

 

III. Mitgliedschaft 

 

Art. 8. Die Mindestzahl der Mitgliedsvereine der "Entente" ist auf fünf festgelegt.

 

Art. 9. Mitglied der "Entente" werden kann jeder mit Wohnsitz in Bonneweg ansässiger Verein (Bonneweger Verein) dessen Hauptaktivität philanthropischer, sozialer, wissenschaftlicher, kultureller, pädagogischer, sportlicher oder touristischer Natur ist und das erfüllen. Vereinigungen deren Hauptaktivität politischer, religiöser, ideologischer, industrieller oder kommerzieller Natur ist, können nicht Mitglied werden. 

 

Ferner sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen, Vereine mit berufsbezogenen Hauptaktivitäten, oder welche einen möglichen Beitritt an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe binden, sowie alle Interessenvertretungen, mit Ausnahme der Vertretung der allgemeinen Interessen der gesamten Ortschaft Bonneweg.

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Als Bonneweger Verein gilt jeder Verein:

 

a.    dessen Hauptaktivitäten in der Ortschaft Bonneweg stattfinden;

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b.    der, trotz regionaler oder nationaler Aktivitäten, einen Großteil seiner Vereinsaktivitäten an   seinem Bonneweger Vereinssitz abhält. Ein Verein der nur juristische Bindungen (statutarischer Vereinssitz) in der Ortschaft Bonneweg unterhält, kann nicht Mitglied werden. 

 

Art. 10. Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht provisorisch durch den Vorstand; sie wird definitiv durch Beschluß der Generalversammlung.

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Art. 11.  Die Mitgliedsvereine sind zur Einhaltung der sie betreffenden Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes der "Entente" verpflichtet.

 

Art. 12. Die Mitgliedsvereine sollen dem Sekretariat der "Entente" sämtliche personellen Wechsel im Vorstand unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

Art. 13. Die Mitgliedsvereine haben einen jährlichen Beitrag an die "Entente" zu entrichten, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Mitgliedsvereine, die ihren Beitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung zum Ende des Jahres noch nicht bezahlt haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung aus der "Entente" ausgeschlossen werden.

 

Art. 14. Ausschluß / Austritt aus der "Entente" kann erfolgen:

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a.  durch freiwilligen Austritt;

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b.  Ausschluß durch den Vorstand, falls der Verein trotz schriftlicher Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet. Der Ausschluß wird dem offiziellen Korrespondenten und dem Präsidenten des betreffenden Vereins schriftlich mitgeteilt;

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c. Ausschluß durch die Generalversammlung im Falle grobem Verstoßes gegen Ziele und Statuten der "Entente". Das Einberufungsschreiben der Generalversammlung muß den Ausschluß-Antrag erwähnen und dem in Frage stehenden Verein ist Gelegenheit zu bieten, sich zu rechtfertigen.

 

Art.15. Mitgliedsvereine, die Kraft Art. 14a und 14b ausgeschlossen worden sind, können später wiederaufgenommen werden, doch sind die bis zum Wiedereintritt fälligen Beiträge nachzuzahlen. Erleichterung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Wiederaufnahme anderer, gemäß Art. 14c ausgeschlossenen Vereine kann nur durch die Generalversammlung geschehen. 

 

Art.16. Die Autonomie der angeschlossenen Vereine bleibt unangetastet und die "Entente" versagt es sich, auf irgendwelche Weise in die internen Vereinsangelegenheiten einzugreifen.

 

 

IV. Verwaltung 

 

Art.17.

Die Organe der "Entente" sind:

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a. der Vorstand;

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b. die Kommissionen;

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c. die Generalversammlung. 

 

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a. Vorstand

 

Art. 18. Die "Entente" wird geleitet durch den von der Generalversammlung gewählten Vorstand. Dieser besteht aus mindestens 5, höchstens 11 Mitgliedern aus den Reihen der angeschlossenen Vereine (maximal 2 Mitglieder pro Verein). 

 

Art. 19.  Er wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und jedes Jahr zu 1/3 erneuert. Die austretenden Mitglieder sind wiederwählbar. 

 

Art. 20. Sind bei den Vorstandswahlen mehr Kandidatur - Erklärungen vorhanden als Sitze zu vergeben sind, so erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Als gewählt gelten die Kandidaten, welche die relative Mehrheit der Stimmen erhalten haben.

 

Art. 21.  Der Vorstand ist zuständig für die Verteilung der Vorstandsämter. Er wählt unter den Vorstandsmitgliedern jedes Jahr einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einen Sekretär, und einen Kassierer. 

Mit der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes kann ein Mitglied zwei Vorstandsämter ausüben.

 

Art. 22. Der Vorstand versammelt sich, so oft die Interessen der "Entente" dies verlangen. Er führt die laufenden Arbeiten statutgemäß und nach den von der Generalversammlung gezeichneten Richtlinien. Er erstattet alljährlich Bericht über seine Tätigkeit. 

 

Art. 23.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden durch die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden für die erforderliche Mehrheit nicht in Betracht gezogen. Die Vorstandsmitglieder, die in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben, dürfen nicht an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder dessen Stellvertreters ausschlaggebend.

 

 

b. Kommissionen 

 

Art. 24. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand sich nach Bedarf Kommissionen zur Seite stellen wie z.B. Section d‘Intérêts Locaux, Sportkommission, Redaktionsstab, Statutenrat usw. Die Tätigkeit dieser Gremien kann zeitweilig oder dauernd sein. 

 

Art. 25. Die Kommissionen haben dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben. 

 

 

c. Generalversammlung 

 

Art. 26. Die Generalversammlung der "Entente“ ist das zuständige Organ für Änderungen der Statuten, die Annahme des jährlichen Aktivitätsbericht der "Entente“ und des Kassenberichts, die Festlegung des jährlichen Beitrags, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Ernennung der Kassenrevisoren sowie die Auflösung der Vereinigung.

 

Art. 27. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr vor Ablauf des ersten Halbjahres statt.

 

Art. 28. Falls erforderlich, kann der Vorstand jederzeit eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen.

Eine solche ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitgliedsvereine einen diesbezüglichen von den jeweiligen Präsidenten unterzeichneten schriftlichen Antrag nebst einer Aufstellung der zur Debatte stehenden Tagesordnungspunkte eingereicht haben.

 

Art. 29. Das Datum und die Tagesordnung der Generalversammlung werden vom Vorstand bestimmt und sämtlichen Mitgliedsvereinen in schriftlicher Form mitgeteilt.

 

Art. 30. Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus einem stimmberechtigten Delegierten pro Mitgliedsverein. Ein Mitgliedsverein kann sein Stimmrecht per Vollmacht übertragen.

Jeder stimmberechtigter Delegierter kann höchstens eine Vollmacht übernehmen.

 

Art. 31. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet, ersatzweise durch eine vom Vorstand gewählte Person.

 

Art. 32. Der Sekretär führt einen Bericht über den Verlauf der Generalversammlung und deren Beschlüsse.

 

Art. 33. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitgliedsvereine durch einen Delegierten vertreten ist. Nicht auf der Tagesordnung aufgeführte Punkte können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedsvereinen auf die Tagesordnung genommen werden.

 

Art. 34. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung durch die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedsvereine mittels Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung getroffen. Enthaltungen werden für die erforderliche Mehrheit nicht in Betracht gezogen.

 

Art. 35. Statutenänderungen können nur von einer  außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitgliedsvereine durch einen Delegierten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedsvereine beschlussfähig ist. Eine Statutenänderung erfordert die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 36. Außerordentliche Generalversammlungen können auf Antrag von mindesten einem Drittel der angeschlossenen Vereine einberufen werden, wenn diesem Ersuchen eine genaue Begründung beigefügt ist. 

 

Art. 37. Die Generalversammlung wählt den Vorstand der "Entente“. Die Kandidaten für die Vorstandswahlen müssen sich vor der Generalversammlung schriftlich oder mündlich beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter melden. Sind zu den Vorstandswahlen mehr Kandidaten gemeldet als Sitze zu vergeben sind, so erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl.

 

Art. 38. Die Generalversammlung ernennt jährlich zwei Kassenrevisoren, die verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören müssen. Die Kassenrevisoren nehmen vor Beginn der Generalversammlung eine Kassenprüfung vor und erstatten darüber Bericht. Sie können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

Art. 39. Delegierte, deren Verein mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, sind nicht stimmberechtigt. 

 

Art. 40. Die Beschlüsse der Generalversammlung, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, werden durch Handaufheben gestimmt, es sei denn, es lägen triftige Gründe zu einer geheimen Abstimmung vor, oder sie würde gewünscht. 

 

 

V.  Auflösung der "Entente" 

 

Art. 41. Die "Entente" ist aufgelöst, wenn ihr weniger als 5 Vereine angehören. Das bestehende Vermögen der "Entente" fließt einem Wohltätigkeitswerk zu.

 

 

VI. Inkrafttreten der Statuten

 

Art. 42. Vorliegende Statuten der "Entente“ wurden in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31. Januar 2017 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen und sind mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

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