
Bonnevoie.info
Handels- und Handelsregister RCS-Nummer: F11303 Anmeldereferenz: L170067114 Gespeichert und registriert am 28.04.2017
Entente des Sociétés de Bonnevoie Gemeinnützige Organisation
Kulturzentrum in Bonneweg 2, Rue des Ardennen L-1133 Luxemburg
SATZUNG
I. Einleitung
Kunst. 1. Am 29. April 1952 schlossen sich die Vereine des Dorfes Bonneweg zu einer Gemeinde unter dem Namen „Entente des Sociétés de Bonnevoie“ zusammen.
II. Name, Sitz, Objekt
Kunst. 2 Der Name des Vereins lautet Entente des Sociétés de Bonnevoie, im Folgenden „Entente“ genannt. Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Kunst. 3. Sitz der Entente ist das Kulturzentrum Bonneweg 2, rue des Ardennes L-1133 Luxemburg.
Art.4. Zweck der Vereinbarung ist es, das gute Verständnis und die Solidarität zwischen den verschiedenen Mitgliedsverbänden zu fördern und ihre gemeinsamen Interessen zu fördern.
Kunst. 5 Zu den Aufgaben der Entente gehört insbesondere die Führung des Centre Sociétaire und des Centre Culturel de Bonneweg im Auftrag der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg und im Interesse der Mitgliedsvereine.
Kunst. 6. Die Entente hat auch den Auftrag, die ihr von den Mitgliedsverbänden vorgelegten Probleme mit den für ihre Lösung zuständigen Behörden und öffentlichen Diensten zu erörtern und nach bestem Wissen eine Lösung zu finden.
Kunst. 7: Die Entente ist politisch und religiös neutral.
III Mitgliedschaft
Kunst. 8. Die Mindestzahl der Mitgliedsvereine der Entente wird auf fünf festgelegt.
Kunst. 9. Mitglied des Abkommens kann jeder im Bonneweg ansässige Verein (Bonnewegverein) werden, dessen Haupttätigkeit philanthropisch, sozial, wissenschaftlich, kulturell, pädagogisch, sportlich oder touristisch ist und der die folgenden Bedingungen erfüllt. Vereine, deren Haupttätigkeit politischer, religiöser, weltanschaulicher, industrieller oder kommerzieller Natur ist, können nicht Mitglied werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Vereine, deren Tätigkeitsschwerpunkt beruflicher Natur ist oder die eine mögliche Mitgliedschaft an die Mitgliedschaft in einer bestimmten Berufsgruppe knüpfen, sowie alle Interessensvertretungen mit Ausnahme der Interessenvertretung der Gesamtgemeinde Bonneweg.
Ein Bonneweg-Verein ist jeder Verein:
beim. deren Hauptaktivitäten in der Ortschaft Bonneweg stattfinden;
B. die trotz regionaler oder überregionaler Aktivitäten einen großen Teil ihrer Aktivitäten am Hauptsitz im Bonneweg ausübt. Ein Verein, der nur eine Rechtsbindung (Sitz) im Ort Bonneweg hat, kann nicht Mitglied werden.
Kunst. 10. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt provisorisch durch den Vorstand; sie wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung endgültig.
Kunst. 11 - Die Mitgliedsclubs sind verpflichtet, sich an die sie betreffenden Entscheidungen der Generalversammlung und des Bureau de l'Entente zu halten.
Kunst. 12 - Mitgliedsclubs müssen das Sekretariat der Vereinbarung unverzüglich schriftlich über jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands informieren.
Kunst. 13 - Die Mitgliedsvereine zahlen einen Jahresbeitrag an die Entente, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Mitgliedsclubs, die ihren Beitrag zum Jahresende trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums von der „Vereinbarung“ ausgeschlossen werden.
Kunst. 14. Ausschluss/Rücktritt von der „Vereinbarung“ kann erfolgen:
beim. durch freiwilligen Rücktritt;
B. Ausschluss durch den Vorstand, wenn der Verein seinen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Der Ausschluss wird dem offiziellen Korrespondenten und dem Präsidenten des betreffenden Clubs schriftlich mitgeteilt;
vs. Ausschluss durch die Generalversammlung bei eklatanter Verletzung der Ziele und Statuten der "Entente". In dem Schreiben zur Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Ausschlussantrag zu erwähnen und dem betreffenden Verein ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Kunst. 15 - Mitgliedsclubs, die gemäß Artikel 14a und 14b ausgeschlossen wurden, können später wieder aufgenommen werden, aber die bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme fälligen Beiträge müssen nachgezahlt werden. Die Entlastung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Wiederaufnahme anderer nach Artikel 14c ausgeschlossener Vereine kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden.
Kunst. 16: Die Autonomie der angeschlossenen Vereine bleibt bestehen und die Entente verweigert jegliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Vereine.
IV. Verwaltung
Art. 17. Die Organe der Entente sind:
a) der Vorstand;
b) Provisionen;
c) die Generalversammlung.
a) Vorstand
Kunst. 18 Die Entente wird von dem von der Generalversammlung gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern zusammen, die aus den angeschlossenen Clubs gewählt werden (maximal 2 Mitglieder pro Club).
Kunst. 19. Der Rat wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und jedes Jahr um 1/3 erneuert. Ausscheidende Mitglieder können wiederernannt werden.
Kunst. 20. Liegen mehr Kandidaturen vor als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl geheim. Als gewählt gelten die Kandidaten, die die relative Stimmenmehrheit erhalten haben.
Kunst. 21. Der Vorstand ist für die Verteilung der Vorstandsämter zuständig. Er wählt jedes Jahr aus den Mitgliedern des Vorstands einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Mit Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes kann ein Mitglied zwei Ämter im Vorstand bekleiden.
Kunst. 22: Der Rat tritt so oft zusammen, wie es die Interessen des Abkommens erfordern. Er führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung erlassenen Satzungen und Richtlinien. Sie legt einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten vor.
Kunst. 23 - Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt. Ratsmitglieder, die ein persönliches Interesse an einer Angelegenheit haben, können nicht an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des Vizepräsidenten den Ausschlag.
b) Gebühren
Kunst. 24 - Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Exekutivkomitee bei Bedarf Kommissionen wie die Sektion für lokale Interessen, die Sportkommission, die Redaktion, den Satzungsrat usw. bilden. Die Tätigkeit dieser Kommissionen kann vorübergehend oder dauerhaft sein.
Kunst. 25 - Die Kommissionen berichten dem Exekutivrat über ihre Tätigkeit.
c) Mitgliederversammlung
Kunst. Art. 26 Die Generalversammlung der Entente ist das zuständige Organ zur Änderung der Satzung, zur Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Entente und des Finanzberichts, zur Festsetzung des Jahresbeitrags, zur Wahl der Vorstandsmitglieder, zur Bestellung der Rechnungsprüfer und zur Auflösung des Vereins.
Kunst. 27 - Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres statt.
Kunst. 28 - Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche Sitzung wird auch einberufen, wenn ein Fünftel der Mitgliedsverbände einen entsprechenden schriftlichen, von den jeweiligen Präsidenten unterzeichneten Antrag nebst Auflistung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte eingereicht hat.
Kunst. 29. Termin und Tagesordnung der Generalversammlung werden vom Exekutivkomitee festgelegt und allen Mitgliedsvereinen schriftlich mitgeteilt.
Kunst. 30. Die Generalversammlung besteht aus einem stimmberechtigten Delegierten pro Mitgliedsverband. Ein Mitgliedsverband kann sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten delegieren. Jeder stimmberechtigte Delegierte kann maximal eine Vollmacht annehmen.
Kunst. § 31: Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter, alternativ eine vom Vorstand gewählte Person.
Kunst. 32. Der Schriftführer führt über die Beratungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse Protokoll.
Kunst. 33 - Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitgliedsvereine durch einen Delegierten vertreten ist. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedsvereinen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Kunst. 34 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch offene Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliedsvereine, durch Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.
Kunst. 35 - Satzungsänderungen können nur dann von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsvereine durch einen Delegierten vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss eine zweite Versammlung einberufen werden, wobei die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedsclubs erreicht wird. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Kunst. Art. 36 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Drittel der angeschlossenen Vereine einberufen werden, sofern diesem Antrag eine ausführliche Begründung beigefügt ist.
Kunst. 37 - Die Generalversammlung wählt den Vorstand der Entente. Kandidaten für die Wahl in den Vorstand müssen sich vor der Generalversammlung dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich vorstellen. Gibt es mehr Kandidaten als Sitze zu besetzen, erfolgt die Abstimmung geheim.
Kunst. 38 - Die Generalversammlung ernennt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören müssen. Die Revisionsstelle führt vor Beginn der Generalversammlung eine Rechnungsprüfung durch und berichtet hierüber. Sie können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Kunst. 39 - Delegierte, deren Vereinigung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist, haben kein Stimmrecht.
Kunst. 40. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der Vorstandswahlen, durch Handzeichen abgestimmt wird, sofern nicht triftige Gründe eine geheime Abstimmung rechtfertigen oder eine solche verlangt wird.
V. Auflösung der „Entente
Kunst. 41. Die Entente wird aufgelöst, wenn ihr weniger als 5 Vereine angehören. Vorhandenes Vermögen der „Entente“ wird karitativen Zwecken zugeführt.
VI Inkrafttreten der Satzung
Kunst. 42. Die vorliegende Satzung der „Entente“ wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2017 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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